SEO-Verträge, die viele Leistungen umfassen, sind als Dienstverträge einzustufen
Wer Leistungen „rund um die Internetpräsenz“ anbietet, schließt mit seinen Kunden Verträge ab. Zur Auswahl stehen nach zivilrechtlichen Vorschriften zwei verschiedene Vertragstypen, nämlich Werkvertrag und Dienstvertrag. Der Unterschied zwischen beiden ist größer, als viele juristische Laien sich das zunächst vorstellen.
Zusammengefasst ist zu sagen, dass der Unternehmer bei einem Werkvertrag ein fertiges, funktionsfähiges „Werk“ schuldet, während er, wenn ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, die Erbringung einer Arbeitsleistung schuldet, die nicht unbedingt zum Eintreten des vom Vertragspartner geschuldeten Erfolges führen muss.
Soll beispielsweise das Fertigstellen eines funktionsfähigen Flughafens Gegenstand eines Werkvertrages sein, wäre dieser erst erfüllt, wenn Flugzeuge starten und landen und Passagiere abgefertigt werden. Ist der Bau eines Flughafens Gegenstand eines Dienstvertrages, reicht es aus, wenn verschiedene bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden, ohne dass am Ende ein eröffnungsfähiger Flughafen dabei entstehen muss. Weiterlesen